Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Buchführung abgeschlossen ist, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

 

Nach Ablauf der Fristen sind Unterlagen aufzubewahren, wenn sie von Bedeutung sind für eine begonnene Außenprüfung eine vorläufige Steuerfestsetzung

anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren

Begründung von Anträgen an ein Finanzamt.

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Buchhaltungsbüro Sauerbier

Inh. Klaus Waibel

An der Trift 9

37441 Bad Sachsa

 

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Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst nur das Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle und die lfd. Lohnabrechnung.