Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Buchführung abgeschlossen ist, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Nach Ablauf der Fristen sind Unterlagen aufzubewahren, wenn sie von Bedeutung sind für eine begonnene Außenprüfung eine vorläufige Steuerfestsetzung
anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren
Begründung von Anträgen an ein Finanzamt.
Buchhaltungsbüro Sauerbier
Inh. Klaus Waibel
An der Trift 9
37441 Bad Sachsa
05523 - 93 24 19 ggf. bitte auf den Anrufbeantworter sprechen
+49 171 - 63 79 049
unter dieser Nummer sind wir hauptsächlich zu erreichen
+ 49 55 23 - 84 54
Faxeingänge werden gespeichert
Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst nur das Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle und die lfd. Lohnabrechnung.
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